Artikel 24 RL 97/78/EG

(1) Werden aufgrund der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen ein schwerer Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Veterinärrechtsbestimmungen festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Erzeugnisse, bei denen unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden oder der Ursprung zu beanstanden ist, folgende Maßnahmen:

Sie unterrichtet die Kommission über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzkontrollstellen davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren verstärkt alle Sendungen von Erzeugnissen desselben Ursprungs. Insbesonder sind die zehn aufeinanderfolgenden Sendungen desselben Ursprungs an der Grenzkontrollstelle zu beschlagnahmen, damit eine Warenuntersuchung, einschließlich Probenahmen und Laboruntersuchungen gemäß Anhang III, erfolgen kann; hierbei ist ein Sicherungsbetrag für Kontrollkosten zu hinterlegen.

Kann aufgrund dieser neuerlichen Kontrollen bestätigt werden, daß die Gemeinschaftsbestimmungen nicht eingehalten worden sind, so muß über die Sendungen bzw. Teile von Sendungen gemäß Artikel 17 verfügt werden.

Die Kommission wird über das Ergebnis der verstärkten Kontrollen unterrichtet und stellt ausgehend von diesen Informationen alle notwendigen Nachforschungen an, um zu ermitteln, aus welchen Gründen und wo die festgestellten Verstöße begangen wurden.

(2) Wird aufgrund der Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.

(3) Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichstellungsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben oder denen eine geringere Kontrollhäufigkeit eingeräumt wurde, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluß, daß diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, so setzt sie für die betreffenden Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 29 der vorliegenden Richtlinie die Vergünstigung der geringeren Kontrollhäufigkeit für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, daß die Mängel behoben sind. Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.

Im Hinblick auf eine Wiedergewährung der Vergünstigungen der genannten Abkommen begibt sich erforderlichenfalls ein Kontrollteam der Gemeinschaft, dem auch Sachverständige der Mitgliedstaaten angehören, an Ort und Stelle, um die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu überprüfen; das betreffende Drittland hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

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