Artikel 25 RL 97/78/EG

(1) Kommt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Kontrollen am Ort der Vermarktung zu der Überzeugung, daß in einem anderen Mitgliedstaat die Vorschriften dieser Richtlinie an einer Grenzkontrollstelle, in einem Zollager, einer Freizone oder einem Freilager gemäß Artikel 12 nicht eingehalten worden sind, so setzt sie sich umgehend mit der Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung.

Diese trifft alle notwendigen Maßnahmen und unterrichtet den ersten Mitgliedstaat über die Art der vorgenommenen Kontrollen, über die entsprechenden Entscheidungen und die Gründe hierfür.

Befürchtet die zuständige Behörde des ersten Mitgliedstaats, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht sie gemeinsam mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls auch durch eine Besichtigung vor Ort.

Wird aufgrund der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen eine wiederholte Mißachtung der Vorschriften dieser Richtlinie festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus je nach Art der festgestellten Verstöße folgende Maßnahmen treffen:

Sie entsendet in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Inspektionsteam zu einer Besichtigung vor Ort;

sie fordert die zuständige Behörde auf, die Kontrollen in der betroffenen Grenzkontrollstelle oder in dem Zollager, der Freizone bzw. dem Freilager zu verstärken.

Bis die Schlußfolgerungen der Kommission vorliegen, muß der von den Maßnahmen betroffene Mitgliedstaat auf Antrag des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrollen in der betreffenden Grenzkontrollstelle oder in dem Zollager, der Freizone oder dem Freilager verstärken.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrollen der Erzeugnisse derselben Herkunft verstärken.

Die Kommission muß — sofern die Inspektion nach Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich die Unregelmäßigkeiten bestätigt — auf Antrag eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren treffen. Diese Maßnahmen müssen unverzüglich nach demselben Verfahren bestätigt oder überprüft werden.

(2) Die in den Mitgliedstaaten gegebenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die Entscheidungen der zuständigen Behörden sind dem davon betroffenen Beteiligten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Auf Antrag des von der Entscheidung betroffenen Beteiligten oder seines Vertreters muß ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; in ihr müssen die nach dem Recht des Kontrollmitgliedstaats gegebenen Rechtsmittel und die Form und die Fristen, innerhalb deren sie einzulegen sind, angegeben sein.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.

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