Artikel 26 RL 97/78/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Programm für den Austausch von Beamten, die befugt sind, die Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse durchzuführen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten koordinieren die in Absatz 1 genannten Programme im Ständigen Veterinärausschuß.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die nach der Koordinierung gemäß Absatz 2 erstellten Programme durchgeführt werden können.
(4) Die Durchführung des Programms wird jährlich im Ständigen Veterinärausschuß anhand eines Berichts der Mitgliedstaaten überprüft.
(5) Die Mitgliedstaaten verbessern und vertiefen die Austauschprogramme anhand der gesammelten Erfahrungen.
(6) Die Gemeinschaft gewährt einen Zuschuß, um den effizienten Ausbau der Austauschprogramme zu ermöglichen. Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie die hierfür im Haushaltsplan der Gemeinschaft vorzusehenden Mittel sind in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) festgelegt.
(7) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 4 und 5 werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31).
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