Artikel 27 RL 97/78/EG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Tierärzte, die den Grenzkontrollstellen zugeordnet sind, die in diesem Artikel genannte spezifische Zusatzausbildung absolvieren müssen.
Die Kommission stellt nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren die Leitlinien auf, denen diese Programme entsprechen müssen.
Die Kommission veranstaltet mindestens einmal jährlich Seminare für die für diese Programme Verantwortlichen, um die Programmkoordinierung zu gewährleisten.
Die Finanzierung der Maßnahmen nach diesem Artikel erfolgt gemäß Titel III der Entscheidung 90/424/EWG.
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