ANHANG II RL 97/78/EG
ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GRENZKONTROLLSTELLEN
Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen verfügen über:
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das notwendige Personal für die Prüfung der Begleitpapiere (Tiergesundheits- bzw. Genußtauglichkeitsbescheinigung und alle anderen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Dokumente);
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eine für die Menge der von der Grenzkontrollstelle bearbeiteten Erzeugnisse ausreichende Anzahl von Tierärzten und Hilfskräften, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und an jeder Sendung von Erzeugnissen eine systematische Warenuntersuchung vorzunehmen;
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ausreichendes Personal zur Entnahme und Bearbeitung der Stichproben, die den an der jeweiligen Grenzkontrollstelle ankommenden Sendungen entnommen werden;
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ausreichend große Räume für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist;
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angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Durchführung von Routineanalysen und die Entnahme von Proben, wie in dieser Richtlinie vorgesehen;
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angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (mikrobiologische Normen);
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die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;
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Räumlichkeiten und Kühleinrichtungen zur Lagerung der zu Analysezwecken entnommenen Proben von Sendungen und der Erzeugnisse, die vom verantwortlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr freigegeben worden sind;
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eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch, insbesondere mit den anderen Grenzkontrollstellen (über das in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene informatisierte System oder das SHIFT-Projekt);
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die Dienste eines Betriebs, der in der Lage ist, die in der Richtlinie 90/667/EWG vorgesehenen Behandlungen durchzuführen.
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