ANHANG III RL 97/78/EG

WARENUNTERSUCHUNG

Mit der Warenuntersuchung tierischer Erzeugnisse soll sichergestellt werden, daß der Zustand der Erzeugnisse stets dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Verwendungszweck entspricht. Daher müssen die von dem Drittland gegebenen Ursprungsgarantien überprüft werden; außerdem ist zu bestätigen, daß sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht etwa transportbedingt verändert haben. Dies erfolgt durch

a)
sensorische Prüfung: Geruch, Farbe, Konsistenz, Geschmack usw.;
b)
einfache physikalische oder chemische Untersuchungsverfahren wie Aufschneiden, Auftauen, Kochen;
c)
Laboruntersuchungen zum Nachweis von

Rückständen,

Krankheitserregern,

Kontaminanten,

Veränderungen.

Erzeugnisunabhängig sind folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

a)
Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und -mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln.
b)
Das tatsächliche Gewicht der Sendung ist mit dem in der Veterinärbescheinigung oder dem Veterinärdokument angegebenen Gewicht zu vergleichen, erforderlichenfalls durch Verwiegen der gesamten Sendung.
c)
Das Verpackungsmaterial sowie alle darauf vermerkten Angaben (Stempel, Etikettierung) sind zu prüfen, um sicherzustellen, daß sie den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen.
d)
Es ist zu überprüfen, ob die vorschriftsmäßigen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden.
e)
Mehrere Packungen bzw. — im Fall von Schüttgut — verschiedene Stichproben sind einer sensorischen Prüfung, physikalisch-chemischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen zu unterziehen.

Zu untersuchen sind mehrere aus der gesamten Sendung stammende Proben; erforderlichenfalls sind Teile der Sendung zu entladen, um Zugang zur gesamten Sendung zu haben.

Es werden 1 % der Packstücke bzw. Packungen der Sendung überprüft, mindestens jedoch zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen.

Erzeugnis- und situationsbedingt kann der Veterinärdienst jedoch auch umfassendere Überprüfungen anordnen.

Bei Schüttgut sind mindestens fünf aus der gesamten Sendung stammende Proben zu nehmen.

f)
Werden Laboruntersuchungen an Stichproben durchgeführt, deren Befunde nicht sofort vorliegen, so können die Sendungen freigegeben werden, wenn keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht.

Werden jedoch die Laboruntersuchungen wegen eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt oder haben frühere Untersuchungen positive Befunde ergeben, so werden die Sendungen erst freigegeben, wenn feststeht, daß die Untersuchungsergebnisse negativ sind.

g)
Ein vollständiges Entladen des Transportmittels hat nur zu erfolgen, wenn

das Transportmittel so beladen ist, daß auch nach Entladen eines Teils der Sendung nicht die gesamte Sendung überprüft werden kann;

bei der Stichprobenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;

die vorausgegangene Sendung Unregelmäßigkeiten aufwies;

der amtliche Tierarzt einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt.

h)
Nach Abschluß der Warenuntersuchung muß die zuständige Behörde die von ihr durchgeführte Kontrolle vermerken, indem sie alle geöffneten Packstücke nach dem Wiederverschließen mit ihrem amtlichen Stempel versieht, alle geöffneten Behältnisse wieder verplombt und die Plombennummer in das Grenzübergangsdokument einträgt.

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