Artikel 27 RL 98/10/EG
Aussetzung bestimmter Verpflichtungen
(1) Aussetzungen der in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 95/62/EG festgelegten Verpflichtungen bleiben in bezug auf die Artikel 17 und 18 dieser Richtlinie unverändert.
(2) Eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 15 Absatz 4 kann beantragt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist nachzuweisen, daß diese Verpflichtungen eine übermäßige Belastung für bestimmte Organisationen oder Gruppen von Organisationen darstellen würden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Aussetzung, den Termin, bis zu dem die Anforderungen erfüllt werden können, und die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Frist vorgesehen sind. Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der besonderen Lage des betreffenden Mitgliedstaats und der Notwendigkeit, ein kohärentes ordnungspolitisches Umfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten; sie teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, ob und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt seine Lage eine Aussetzung gerechtfertigt erscheinen läßt.
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