Artikel 26 RL 98/10/EG

Vergleichsverfahren und Beilegung von Streitigkeiten auf nationaler Ebene

Unbeschadet

a)
jeder Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat nach dem Vertrag ergreifen kann,
b)
der Rechte, die der Person, die das Verfahren nach den Nummern 3 und 4 in Anspruch nimmt, der betroffenen Organisationen oder jeder anderen Person nach geltendem nationalem Recht zustehen, es sei denn, sie haben eine Vereinbarung zur Streitbeilegung getroffen,
c)
des Artikels 10 Absatz 2, nach denen die nationalen Regulierungsbehörden die Bedingungen für Verträge zwischen Telekommunikationsorganisationen und Nutzern ändern können,

sind folgende Verfahren möglich:

1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede Partei, einschließlich z. B. der Nutzer, der Dienstanbieter, der Verbraucher und anderer Organisationen bei Streitigkeiten über einen behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie mit einer Organisation, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellt, das Recht hat, die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere unabhängige Stelle anzurufen. Auf nationaler Ebene werden hierfür leicht zugängliche und grundsätzlich kostengünstige Verfahren geschaffen, um derartige Streitfälle gerecht, innerhalb angemessener Fristen und in transparenter Weise beizulegen. Diese Verfahren gelten insbesondere für Streitigkeiten zwischen Nutzern und einer Organisation über Telefonrechnungen oder die Bedingungen für die Bereitstellung von Telefondiensten.

Nutzer- und/oder Verbraucherorganisationen können der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen unabhängigen Stelle die Fälle vortragen, in denen die Geschäftsbedingungen, unter denen der Telefondienst bereitgestellt wird, als für die Nutzer unbefriedigend erachtet werden.

2.
Sind Organisationen aus mehr als einem Mitgliedstaat in den Streit verwickelt, so kann ein Nutzer oder eine Organisation das Vergleichsverfahren gemäß den Nummern 3 und 4 in Anspruch nehmen, indem er bzw. sie sich schriftlich an die nationale Regulierungsbehörde und die Kommission wendet. Die Mitgliedstaaten können die Inanspruchnahme des Vergleichsverfahrens auch ihren nationalen Regulierungsbehörden einräumen.
3.
Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die Kommission nach einer Mitteilung gemäß Nummer 2 fest, daß eine weitere Prüfung erforderlich ist, so kann sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden des ONP-Ausschusses weiterleiten.
4.
In den unter Nummer 3 beschriebenen Fällen leitet der Vorsitzende des ONP-Ausschusses das nachstehend beschriebene Verfahren ein, wenn er davon überzeugt ist, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen worden sind.

Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses beruft so bald wie möglich eine Arbeitsgruppe ein, der mindestens zwei Mitglieder des ONP-Ausschusses, ein Vertreter der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde und er selbst oder ein anderer, von ihm benannter Beamter der Kommission angehören. Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz der Arbeitsgruppe, die in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Einberufung zusammentritt. Auf Vorschlag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe kann der Vorsitzende beschließen, höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige hinzuzuziehen.

Die Arbeitsgruppe gibt der Partei, die dieses Verfahren in Anspruch nimmt, den nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den betroffenen Organisationen Gelegenheit, ihren Standpunkt mündlich oder schriftlich darzulegen.

Die Arbeitsgruppe bemüht sich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Nummer 2 eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Vorsitzende des ONP-Ausschusses unterrichtet den Ausschuß über den Ausgang des Verfahrens, damit dieser seine Auffassung zum Ausdruck bringen kann.

5.
Die Partei, die das Verfahren in Anspruch nimmt, trägt die Kosten, die ihr durch die Teilnahme an dem Verfahren entstehen, selbst.

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