Artikel 25 RL 98/10/EG
Mitteilung und Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der Angaben mit, die nach der Richtlinie 95/62/EG veröffentlicht werden mußten. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Kommission ferner folgendes mit:
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Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne dieser Richtlinie,
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Einzelheiten über Fälle, in denen Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste bereitstellen, bei der Tariffestlegung nicht mehr den Grundsatz der Kostenorientierung nach Artikel 17 Absatz 6 einhalten müssen;
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nach Artikel 5 benannte Organisationen, soweit vorhanden.
Die Kommission kann die nationalen Regulierungsbehörden auffordern, die Gründe für die Zuordnung einer Organisation zu einer oder beiden in den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Kategorien darzulegen.
(3) Wenn ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten aufrechterhält, halten die nationalen Regulierungsbehörden Einzelheiten über andere als die in Artikel 21 genannten Fälle, in denen der Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen oder Sprachtelefondiensten eingeschränkt oder verweigert wurde, zur Verfügung und übermitteln sie der Kommission auf Anfrage; dies umfaßt auch die getroffenen Maßnahmen und die Begründungen hierfür.
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