Artikel 5 RL 98/10/EG
Bereitstellung von Netzanschlüssen und Zugang zu Telefondiensten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jedem vertretbaren Antrag auf Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz an einem bestimmten Standort und auf Zugang zu festen öffentlichen Telefondiensten durch mindestens einen Betreiber stattgegeben wird; falls dies für die Verwirklichung dieses Ziels erforderlich ist, können sie einen oder mehrere Betreiber benennen, so daß ihr gesamtes Hoheitsgebiet abgedeckt ist.
(2) Der bereitgestellte Anschluß muß es den Nutzern ermöglichen, nationale und internationale Anrufe zu tätigen und zu empfangen, wobei Sprach-, Faksimile- und/oder Datenkommunikation möglich sein muß.
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