Artikel 4 RL 98/10/EG

Finanzierungssysteme

Können die Dienste nach diesem Kapitel auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen nicht kommerziell bereitgestellt werden, so können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung, Systeme zur Teilung der Kosten des Universaldienstes einrichten.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen, für die ein derartiges System der Finanzierungsteilung eingerichtet wird, in einer an die zuständige nationale Regulierungsbehörde gerichteten Erklärung angeben, für welche Einzelbereiche eine Finanzierung beantragt wird; die in Artikel 5 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung erwähnten Informationen werden für Interessierte auf Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 bereitgestellt.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht zusätzliche Auflagen für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten festlegen. Diese zusätzlichen Auflagen dürfen keine Auswirkungen auf die Kostenrechnung des Universaldienstes haben, wie sie auf Gemeinschaftsebene festgelegt ist, und dürfen nicht aus einem obligatorischen Beitrag der Marktteilnehmer finanziert werden.

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