Artikel 3 RL 98/10/EG

Verfügbarkeit von Diensten

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die in diesem Kapitel festgelegten Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort und zu einem gemessen an den landesspezifischen Bedingungen erschwinglichen Preis bereitgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der fortschreitenden Kostenorientierung der Tarife sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür, daß die Preise für die in diesem Kapitel genannten Dienste für Nutzer in ländlichen Regionen und Gegenden, in denen hohe Kosten entstehen, sowie für bestimmte Nutzergruppen wie ältere Menschen, Behinderte und Menschen mit besonderen sozialen Bedürfnissen erschwinglich bleiben.

Zu diesem Zweck schaffen die Mitgliedstaaten sämtliche Verpflichtungen ab, die die Anwendung besonderer oder gruppenspezifischer Tarifsysteme für die Bereitstellung der in dieser Richtlinie festgelegten Dienste verhindern oder einschränken; darüber hinaus können sie in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Preisobergrenzen, über die Fläche gemittelte Tarife oder ähnliche Mechanismen für einige oder alle der genannten Dienste einführen, solange eine wirksame Preiskontrolle durch den Wettbewerb noch nicht gegeben ist.

Tarifsysteme, die die Erschwinglichkeit sicherstellen sollen, müssen den Grundsätzen von Transparenz und Nichtdiskriminierung entsprechen. Unter Berücksichtigung von Artikel 24 veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Regeln und Kriterien für die Gewährleistung eines erschwinglichen Preises auf nationaler Ebene.

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Tarifentwicklung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Berichte über die Tarifentwicklung in der Gemeinschaft.

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