Artikel 2 RL 98/10/EG

Begriffsbestimmungen

(1) Falls zutreffend, gelten für diese Richtlinie die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Nutzer” Personen, einschließlich der Verbraucher oder Organisationen, die für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen oder deren Inanspruchnahme beantragen;
b)
„Verbraucher” jede natürliche Person, die einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt;
c)
„Teilnehmer” jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
d)
„öffentliches Telefon” ein Telefon für die Allgemeinheit, das mit Münzen und/oder Kreditkarten und/oder Telefonkarten benutzt werden kann;
e)
„Sprachtelefondienst” einen der Öffentlichkeit für die kommerzielle Bereitstellung des direkten Transports von Sprache in Echtzeit über das (die) öffentliche(n) vermittelte(n) Netz(e) verfügbaren Dienst, so daß jeder Nutzer das an einem Netzabschlußpunkt an einem bestimmten Standort angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit dem Nutzer eines an einem anderen Netzabschlußpunkt angeschlossenen Endgeräts verwenden kann;
f)
„Universaldienst” ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern, unabhängig von ihrem Standort und gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;
g)
„nationale Regulierungsbehörde” die Stelle oder Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat unter anderem mit den in dieser Richtlinie genannten Regulierungsfunktionen betraut wurde(n);
h)
„ONP-Ausschuß” den mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzten Ausschuß;
i)
„Organisation mit beträchtlicher Marktmacht” eine Organisation, der gestattet wurde, feste öffentliche Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste in einem Mitgliedstaat bereitzustellen, und die für die Zwecke dieser Richtlinie von der nationalen Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaates als eine Organisation mit beträchtlicher Marktmacht benannt und der Kommission gemeldet worden ist.

Eine Organisation wird als Organisation mit beträchtlicher Marktmacht angesehen, wenn ihr Anteil an dem betreffenden Markt in dem geographischen Bereich innerhalb eines Mitgliedstaats, für den ihre Zulassung gilt, mindestens 25 v. H. ausmacht.

Die nationalen Regulierungsbehörden können jedoch festlegen, daß eine Organisation mit einem Marktanteil von weniger als 25 v. H. auf dem betreffenden Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt. Sie können ferner festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von mehr als 25 v. H. am betreffenden Markt nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Möglichkeit der Organisation, Marktbedingungen zu beeinflussen, ihr Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, ihre Kontrolle über den Zugang zu Endnutzern, ihr Zugang zu Finanzmitteln sowie ihre Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie

a)
werden die Ausdrücke „festes öffentliches Telefonnetz” und „öffentliches mobiles Telefonnetz” in Anhang I der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung erläutert;
b)
umfaßt der Ausdruck „für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste” sowohl feste öffentliche Telefondienste als auch öffentliche mobile Telefondienste.

Feste öffentliche Telefondienste können im Einklang mit Anhang I Teil I der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung zusätzlich zu Sprachtelefondiensten den Zugang zu Notrufdiensten <112>, die Bereitstellung von Unterstützung durch die Vermittlungskräfte, Teilnehmerverzeichnisdienste, öffentliche Telefone, die Bereitstellung von Diensten unter Sonderbedingungen und/oder die Bereitstellung von Sondereinrichtungen für Behinderte oder Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen gemäß dieser Richtlinie umfassen, schließen jedoch keine über das öffentliche Telefonnetz erbrachten Mehrwertdienste ein.

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