Artikel 7 RL 98/10/EG

Öffentliche Telefone

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß öffentliche Telefone dem sowohl zahlenmäßig als auch unter dem Aspekt der Flächendeckung angemessenen Bedarf der Nutzer entsprechend bereitgestellt werden.

Ein Mitgliedstaat kann seiner nationalen Regulierungsbehörde gestatten, die Anforderungen dieses Absatzes in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon nicht anzuwenden, wenn er die genannten Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer <112> gemäß der Entscheidung 91/396/EWG und andere nationale Notrufnummern von öffentlichen Telefonen aus gebührenfrei und ohne die Verwendung von Münzen oder Karten getätigt werden können.

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