Artikel 8 RL 98/10/EG
Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer und Nutzer mit speziellen sozialen Bedürfnissen.
Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls besondere Maßnahmen, um den gleichberechtigten Zugang zu und die Erschwinglichkeit von festen öffentlichen Telefondiensten, einschließlich Auskunftsdiensten, für behinderte Nutzer und Nutzer mit speziellen sozialen Bedürfnissen zu gewährleisten.
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