Artikel 9 RL 98/10/EG
Anschluß von Endeinrichtungen und Nutzung des Netzes
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Nutzer, denen ein Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz zur Verfügung gestellt wurde,
- a)
- Endeinrichtungen, die für den betreffenden Anschluß geeignet sind, in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Gemeinschaftsrecht anschließen und benutzen können;
- b)
- Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten sowie zu einem Auskunftsdienst nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) haben, es sei denn, daß der Teilnehmer sich anders entscheidet;
- c)
- über die Nummer <112> und über andere von den nationalen Regulierungsbehörden zur Nutzung auf nationaler Ebene festgelegte Nummern gebührenfreien Zugang zu Notrufdiensten haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß auch die Nutzer von Mobiltelefonen Zugang zu den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Diensten haben.
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