Artikel 10 RL 98/10/EG
Verträge
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Organisationen, die den Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen und zu öffentlichen mobilen Telefonnetzen bereitstellen, einen Vertrag vorlegen. In dem Vertrag ist der zu erbringende Dienst zu spezifizieren oder auf für die Öffentlichkeit zugängliche Geschäftsbedingungen zu verweisen. In dem Vertrag oder den für die Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsbedingungen müssen zumindest Angaben über die Bereitstellungsfrist, das Angebot an Wartungsleistungen, die Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelungen für Teilnehmer für den Fall, daß die vertraglich vereinbarten Dienste nicht erbracht werden, sowie eine Kurzfassung des Vorgehens zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 26 und Angaben über die angebotenen Qualitätsniveaus der Dienste enthalten sein.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden oder andere nach nationalem Recht zuständige Stellen können aus eigener Initiative oder auf Ersuchen einer Organisation, die Nutzer- oder Verbraucherinteressen vertritt, mit dem Ziel, die Rechte von Nutzern und/oder Teilnehmern zu schützen, die Änderung der in Absatz 1 genannten Vertragsbedingungen sowie der Bedingungen für Ausgleichs- und/oder Erstattungsregelungen verlangen, sofern diese die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.