Artikel 11 RL 98/10/EG

Veröffentlichung von und Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und öffentliche mobile Telefonnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste bereitstellen, für die Verbraucher angemessene und aktuelle Informationen über ihre üblichen Geschäftsbedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telefonnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telefondiensten veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen insbesondere sicher, daß die Tarife für Endnutzer, erforderlichenfalls eine etwaige Mindestvertragsdauer und die Bedingungen für die Verlängerung der Verträge, eindeutig und korrekt angegeben werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen ferner sicher, daß Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze bereitstellen, ihnen die in Anhang II Teil 1 genannten Einzelheiten über technische Spezifikationen für Netzschnittstellen nach Absatz 4 zur Verfügung stellen. Änderungen bestehender und Informationen über neue Netzschnittstellenspezifikationen werden der nationalen Regulierungsbehörde vor ihrer Durchführung mitgeteilt. Die nationale Regulierungsbehörde kann eine angemessene Ankündigungsfrist festlegen.

(3) Sofern und solange für die Bereitstellung von festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten in einem Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte bestehen, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß in Übereinstimmung mit dem Verzeichnis in Anhang II Teil 2 angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten nach Absatz 4 veröffentlicht werden.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Informationen in geeigneter Art und Weise bereitgestellt werden, so daß diese Informationen für alle Interessierten leicht zugänglich sind. Im Veröffentlichungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats wird auf die Art und Weise der Veröffentlichung dieser Informationen hingewiesen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission spätestens am 31. Dezember 1997 die Art und Weise mit, in der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen bereitgestellt werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Hinweise auf diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.

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