Artikel 12 RL 98/10/EG
Dienstqualität
(1) Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, die Qualität der in dieser Richtlinie genannten Dienste für Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellen, nach den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren festzulegen.
Zu diesem Zweck können sie im Einklang mit der Richtlinie 97/13/EG über Genehmigungen in den Einzelgenehmigungen, insbesondere für Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung fester öffentlicher Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste oder für nach Artikel 5 benannte Organisationen, Leistungskennwerte festlegen.
Bei Organisationen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten für die Bereitstellung von festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder Sprachtelefondiensten stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Zielvorgaben für die in Anhang III angegebenen Kennwerte festgelegt und nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht oder nach Artikel 5 benannte Organisationen damit beginnen, aktuelle Informationen über ihre Leistungen im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Kennwerte, Definitionen und Meßmethoden bereitzuhalten. Die nationalen Regulierungsbehörden können dies auch von anderen Organisationen verlangen, die über mehr als 18 Monate feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitgestellt haben.
Diese Informationen werden den nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag zur Verfügung gestellt.
(3) Gegebenenfalls sorgen die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere unter Berücksichtigung der Auffassungen der Interessierten nach Artikel 24 für die Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Leistungsdaten nach Artikel 11 Absatz 4; sie können ferner Leistungsvorgaben für Organisationen festlegen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellen und die entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden, wenn derartige Vorgaben nicht schon existieren.
Eine anhaltende Nichteinhaltung der Leistungsvorgaben durch eine Organisation kann zu besonderen Maßnahmen führen, die in Übereinstimmung mit den in der Zulassung der betroffenen Organisation festgelegten Bedingungen getroffen werden.
(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, unabhängige Prüfungen der Leistungsdaten durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von den in Absatz 2 genannten Organisationen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.