Artikel 13 RL 98/10/EG

Zugangs- und Nutzungsbedingungen sowie grundlegende Anforderungen

(1) Unbeschadet des in Artikel 26 Absatz 1 festgelegten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten auf nationaler Ebene verfügen die nationalen Regulierungsbehörden über Verfahren für den Umgang mit Situationen, bei denen Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder feste öffentliche Telefondienste bereitstellen oder zumindest die Sprachtelefondienste bereitstellenden Organisationen, die entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden und über beträchtliche Marktmacht verfügen, Maßnahmen wie die Sperrung, Beendigung, erhebliche Änderung oder die Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten zumindest für Organisationen ergreifen, die Telekommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen.

Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß diese Verfahren einen transparenten Entscheidungsprozeß vorsehen, bei dem die Rechte der Parteien gebührend berücksichtigt werden. Die Entscheidung wird getroffen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ihren Fall vorzutragen. Die Entscheidung wird ordnungsgemäß begründet und den Parteien innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Eine Zusammenfassung dieser Verfahren wird nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

Diese Bestimmung läßt das Recht der Parteien unberührt, Rechtsmittel einzulegen.

(2) Wenn der Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder festen öffentlichen Telefondiensten unter Berufung auf grundlegende Anforderungen eingeschränkt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß aus den einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen hervorgeht, welche der unter den Buchstaben a) bis e) genannten grundlegenden Anforderungen die Grundlage für diese Einschränkungen bilden.

Diese Einschränkungen werden durch ordnungspolitische Mittel auferlegt; sie werden nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

Unbeschadet der Maßnahmen, die nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG getroffen werden können, gelten die nachstehenden grundlegenden Anforderungen wie folgt für das feste öffentliche Telefonnetz und feste öffentliche Telefondienste:

a)
Sicherheit des Netzbetriebs

Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verfügbarkeit von festen öffentlichen Telefonnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten auch bei einem durch Katastrophen bedingten Zusammenbruch des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt, z. B. bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, Erdbeben, Überschwemmungen, Blitzschlag oder Feuer, aufrechterhalten wird.

Für den Fall eines im vorangegangenen Unterabsatz genannten Ereignisses unternehmen die betroffenen Stellen alle erdenklichen Schritte, um ein möglichst hohes Dienstniveau aufrechtzuerhalten, damit zumindest die von den zuständigen Behörden festgelegten vorrangigen Aufgaben erfüllt werden können.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von öffentlichen Telefonnetzen aus Gründen der Sicherheit des Netzbetriebs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen und auf vorher festgelegten objektiven Kriterien beruhen.

b)
Aufrechterhaltung der Netzintegrität

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Integrität von festen öffentlichen Telefonnetzen aufrechterhalten wird. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen aus Gründen der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, unter anderem zum Schutz von Netzeinrichtungen, Software oder gespeicherten Daten, auf das Mindestmaß begrenzt werden, das der normale Netzbetrieb erfordert. Derartige Einschränkungen müssen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechen und auf vorher festgelegten objektiven Kriterien beruhen.

c)
Interoperabilität von Diensten

Wenn Endeinrichtungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG(1) betrieben werden, dürfen aus Gründen der Interoperabilität von Diensten keine weiteren Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden.

d)
Datenschutz

Einschränkungen des Zugangs zu und der Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder festen öffentlichen Telefondiensten dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, auferlegt werden.

e)
Effiziente Nutzung des Frequenzspektrums

Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Frequenzspektrum in effizienter Weise genutzt wird und Störungen zwischen Funksystemen, die den Zugang zu oder die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen und/oder festen öffentlichen Telefondiensten beeinträchtigen könnten, vermieden werden.

(3) Sofern und solange Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sprachtelefondiensten aufrechterhalten, werden Bedingungen, die Nutzern auf der Grundlage solcher besonderer oder ausschließlicher Rechte auferlegt werden, durch ordnungspolitische Mittel unter Verantwortung der nationalen Regulierungsbehörden auferlegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 128 vom 23.5.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.