Artikel 14 RL 98/10/EG
Einzelgebührenerfassung, Tonfrequenzwahl und selektive Anrufsperre
(1) Damit sichergestellt ist, daß die Nutzer über feste öffentliche Telefonnetze so schnell wie möglich Zugang haben zu den Dienstmerkmalen
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Tonfrequenzwahl,
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Einzelgebührenerfassung und selektive Anrufsperre auf Antrag,
können die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Betreiber benennen, die diese Dienstmerkmale den meisten Telefonnutzern vor dem 31. Dezember 1998 bereitzustellen und ihre allgemeine Verfügbarkeit bis zum 31. Dezember 2001 zu gewährleisten haben.
Ein Mitgliedstaat kann seiner nationalen Regulierungsbehörde gestatten, die Anforderungen dieses Absatzes in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon nicht anzuwenden, wenn er die genannten Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.
Tonfrequenzwahl und selektive Anrufsperre sind in Anhang I Teil 1 beschrieben.
(2) Vorbehaltlich der Anforderungen einschlägiger Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, weisen die Einzelgebührennachweise die Gebühren ausreichend detailliert aus, um die Überprüfung und Kontrolle der für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und/oder der festen öffentlichen Telefondienste entstandenen Gebühren zu ermöglichen.
Eine Grundform der Einzelgebührenerfassung wird ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung gestellt. Gegebenenfalls können dem Teilnehmer zusätzliche Detaillierungsgrade zu vertretbaren Tarifen oder kostenlos angeboten werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das Grundangebot der Einzelgebührenerfassung festlegen.
Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufen bei Hilfsdiensten, werden im Einzelgebührennachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.
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