Artikel 15 RL 98/10/EG
Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Organisationen, die Sprachtelefondienste bereitstellen und entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden und über beträchtliche Marktmacht verfügen, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Rentabilität die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Dienstmerkmale bereitstellen.
(2) Vorbehaltlich der Anforderungen einschlägiger Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts alle Maßnahmen, die zur Abschaffung von Einschränkungen, die die Erbringung bzw. die Bereitstellung der in Anhang I Teil 3 aufgeführten Dienste und Dienstmerkmale verhindern, erforderlich sind.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß unter Berücksichtigung des Standes der Netzentwicklung, der Marktnachfrage und der Fortschritte bei der Normung Termine für die Einführung der in Anhang I Teil 2 aufgeführten Dienstmerkmale festgelegt und nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht werden.
(4) Soweit das Dienstmerkmal der Übertragbarkeit von Nummern gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung noch nicht angeboten wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraums beim Wechsel des Diensterbringers durch einen Teilnehmer Anrufe an seine alte Nummer gegen eine angemessene Gebühr an seine neue Nummer weitergeleitet werden können oder den Anrufern die neue Nummer ohne Gebühren für den Angerufenen für diese Dienstleistung mitgeteilt wird.
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Gebühren für die vorstehend genannten Dienstmerkmale erschwinglich sind.
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