Artikel 16 RL 98/10/EG

Sonderzugang zum Netz

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung fester öffentlicher Telefonnetze plausible Anträge von Organisationen, die Telekommunikationsdienste bereitstellen, auf Zugang zum festen öffentlichen Telefonnetz an anderen als den in Anhang II Teil 1 aufgeführten, üblichen Netzabschlußpunkten bearbeiten. Diese Verpflichtung darf nur dann von Fall zu Fall eingeschränkt werden, wenn technisch und kommerziell gangbare Alternativen zu dem beantragten Sonderzugang bestehen und wenn der beantragte Zugang im Verhältnis zu den für die Annahme des Antrags verfügbaren Mitteln unangemessen ist.

(2) Die antragstellende Organisation hat die Möglichkeit, vor einer endgültigen Entscheidung über eine Einschränkung oder Verweigerung eines bestimmten Antrags die nationale Regulierungsbehörde mit ihrer Angelegenheit zu befassen.

Wird einem Antrag auf Sonderzugang zum Netz nicht stattgegeben, so muß die antragstellende Organisation eine rasche und mit Gründen versehene Erklärung dafür erhalten, weshalb der Antrag abgelehnt wurde.

(3) Technische und kommerzielle Vereinbarungen für den Sonderzugang zum Netz werden zwischen den Beteiligten getroffen; die nationale Regulierungsbehörde kann jedoch nach den Absätzen 2, 4 und 5 tätig werden.

Die Vereinbarung kann eine Vergütung der Kosten vorsehen, die einer Organisation durch die Bereitstellung des beantragten Netzzugangs entstehen; dabei wird den Grundsätzen der Kostenorientierung nach Anhang II der Richtlinie 90/387/EWG uneingeschränkt Rechnung getragen.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von sich aus tätig werden, soweit dies gerechtfertigt ist, um einen wirksamen Wettbewerb und/oder die Interoperabilität von Diensten sicherzustellen; sie müssen auf Antrag eines Beteiligten tätig werden, um nichtdiskriminierende, für beide Parteien gerechte und annehmbare sowie allen Nutzern größtmögliche Vorteile bietende Bedingungen festzulegen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden haben ferner das Recht, im Interesse aller Nutzer sicherzustellen, daß die Vereinbarungen Bedingungen umfassen, die den Kriterien des Absatzes 4 entsprechen, wirksam und fristgerecht getroffen werden und daß sie Bedingungen hinsichtlich der Konformität mit relevanten Normen und grundlegenden Anforderungen und/oder der Aufrechterhaltung der „End-to-End-Qualität” enthalten.

(6) Die von den nationalen Regulierungsbehörden nach Absatz 5 festgelegten Bedingungen werden nach Artikel 11 Absatz 4 veröffentlicht.

(7) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes, insbesondere bei der Anwendung jeder Art des Sonderzugangs zum Netz, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wahren. Diese Organisationen bieten für Organisationen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen an; sie stellen den Sonderzugang zum Netz sowie Informationen für andere zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit wie für die eigenen Dienste oder gegebenenfalls die der Tochter- oder Partnerunternehmen.

(8) Gegebenenfalls beauftragt die Kommission im Benehmen mit dem ONP-Ausschuß, der nach dem Verfahren des Artikels 29 tätig wird, das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) damit, Normen für neue Netzzugangsarten auszuarbeiten. Ein Hinweis auf diese Normen wird nach Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(9) Die Einzelheiten der Vereinbarungen über den Sonderzugang zum Netz werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung mitgeteilt. Unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG über Genehmigungen behandeln die nationalen Regulierungsbehörden die Teile der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen vertraulich, die die Handelsstrategie der Parteien betreffen.

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