Artikel 17 RL 98/10/EG

Tarifgrundsätze

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 3 über die Erschwinglichkeit der Dienste oder des Absatzes 6 stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß Organisationen, die Sprachtelefondienste bereitstellen und entweder über beträchtliche Marktmacht verfügen oder nach Artikel 5 benannt wurden und über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

(2) Die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und fester öffentlicher Telefondienste unterliegen dem Grundsatz der Kostenorientierung nach Anhang II der Richtlinie 90/387/EWG.

(3) Die Tarife für den Zugang zu und die Nutzung von festen öffentlichen Telefonnetzen werden unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung unabhängig von der Art der vom Nutzer vorgesehenen Anwendung festgelegt, soweit dafür nicht unterschiedliche Dienste oder Dienstmerkmale erforderlich sind.

(4) Die Tarife für Dienstmerkmale, die zusätzlich zum Anschluß an das feste öffentliche Telefonnetz und feste öffentliche Telefondienste bereitgestellt werden, müssen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht hinreichend aufgegliedert sein, damit der Nutzer nicht für Zusatzdienste zahlen muß, die für den verlangten Dienst nicht erforderlich sind.

(5) Tarifänderungen werden erst durchgeführt, wenn eine von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegte angemessene öffentliche Ankündigungsfrist eingehalten wurde.

(6) Ein Mitgliedstaat kann unbeschadet des Artikels 3 hinsichtlich der Erschwinglichkeit der Dienste seiner nationalen Regulierungsbehörde gestatten, die Absätze 1, 2, 3, 4 oder 5 dieses Artikels in bestimmten Regionen nicht anzuwenden, wenn sie den Wettbewerb auf dem Markt für feste öffentliche Telefondienste als zufriedenstellend erachtet.

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