Artikel 18 RL 98/10/EG

Kostenrechnungsgrundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Kostenrechnungssysteme von Organisationen, die bei der Festlegung ihrer Tarife den Grundsatz der Kostenorientierung nach Artikel 17 beachten müssen, zur Umsetzung von Artikel 17 geeignet sind und die korrekte Anwendung derartiger Systeme von einer zuständigen — gegenüber diesen Organisationen unabhängigen — Stelle überprüft wird. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der Kostenrechnungssysteme veröffentlicht wird.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß ihnen eine Beschreibung der Kostenrechnungssysteme gemäß Absatz 1, aus der die Hauptkostenkategorien und die Vorschriften für die Umlage der Kosten auf den Sprachtelefondienst hervorgehen, auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die von den betreffenden Organisationen verwendeten Kostenrechnungssysteme.

(3) Sofern und solange die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und Sprachtelefondienste in einem Mitgliedstaat Gegenstand besonderer oder ausschließlicher Rechte ist, umfassen die Systeme gemäß Absatz 1 unbeschadet des letzten Unterabsatzes dieses Absatzes folgende Elemente:

a)
Die Kosten für den Sprachtelefondienst umfassen insbesondere die direkten Kosten, die den Telekommunikationsorganisationen durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Sprachtelefondienstes sowie dessen Vermarktung und Abrechnung entstehen.
b)
Gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich weder unmittelbar dem Sprachtelefondienst noch anderen Aktivitäten zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

i)
Gemeinsame Kostenkategorien werden möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs umgelegt.
ii)
Ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden gemeinsame Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist. Die indirekte Verknüpfung stützt sich dabei auf vergleichbare Kostenstrukturen.
iii)
Ist weder eine direkte noch eine indirekte Kostenaufschlüsselung möglich, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt; dieser Schlüssel wird errechnet aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den Sprachtelefondienst einerseits und für sonstige Dienste andererseits.

Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewandt werden, wenn sie zur Umsetzung des Artikels 17 geeignet sind und die nationale Regulierungsbehörde ihrer Anwendung durch die Telekommunikationsorganisation zugestimmt hat; die Anwendung steht dabei unter dem Vorbehalt, daß die Kommission vor der Anwendung informiert wird.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Rechnungsabschluß sämtlicher Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze und/oder Sprachtelefondienste bereitstellen, gemäß den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für kommerzielle Unternehmen erstellt, einer Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht wird. Um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, werden der nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung detaillierte Kostenrechnungsinformationen mitgeteilt und vertraulich behandelt, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG über Genehmigungen.

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