ANHANG I RL 98/10/EG
BESCHREIBUNG DER DIENSTMERKMALE GEMÄSS DEN ARTIKELN 14 UND 15
TEIL 1
- a)
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Tonfrequenzverfahren oder DTMF (Mehrfrequenzverfahren)
Das feste öffentliche Telefonnetz unterstützt den Einsatz von DTMF-Telefonen für die Zeichengabe zur Vermittlungsstelle mit Tönen entsprechend ETSI ETR 207; es unterstützt dieselben Töne für die „End-to-End” -Zeichengabe über das Netz, und zwar sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen den Mitgliedstaaten.
- b)
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Selektive Anrufsperre für abgehende Gespräche
Hierbei erhält der Teilnehmer auf Antrag beim Telefondienstanbieter die Möglichkeit, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Nummern zu sperren.
TEIL 2
- a)
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Anzeige der Rufnummer des Anrufers
Die Nummer des Anrufers wird dem angerufenen Teilnehmer vor Beginn des Gesprächs angezeigt.
Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z.B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, bereitgestellt werden.
- b)
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Direkte Durchwahl (oder Einrichtungen mit gleichwertiger Funktion)
Nutzer einer Nebenstellenanlage (PBX) oder eines vergleichbaren privaten Systems können vom festen öffentlichen Telefonnetz aus ohne Intervention der Vermittlungseinrichtung direkt angerufen werden.
- c)
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Anrufweiterschaltung
Weiterleitung eingehender Anrufe an einen anderen Anschluß im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. bei Abwesenheit, bei Besetztzustand oder unbedingt).
Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z.B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, bereitgestellt werden.
TEIL 3
- a)
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Gemeinschaftsweiter Zugang zu gebührenfreien Diensten
Diese Dienste mit unterschiedlichen Bezeichnungen ( „Service 130” , „Numéro vert” , „Freephone” usw.) umfassen Wähldienste, die für den Anrufer gebührenfrei sind.
- b)
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Kostenteilige Dienste ( „Shared cost services” )
Diese Dienste umfassen Wähldienste, bei denen der Anrufer nur einen Teil der Gebühren zahlt.
- c)
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Gemeinschaftsweite private Informationsdienste/Kioskdienste
Ein Dienst, der über das Netz einer Telekommunikationsorganisation erbracht wird und bei dem die Gebühren für dessen Inanspruchnahme mit den Gesprächsgebühren kombiniert werden.
- d)
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Gemeinschaftsweite Anzeige der Rufnummer des Anrufers
Vor Beginn des Gesprächs wird die Nummer des Anrufers beim angerufenen Teilnehmer angezeigt.
Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG, bereitgestellt werden.
- e)
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Zugang zu vermittelten Diensten in anderen Mitgliedstaaten
Nutzer in einem Mitgliedstaat können den Vermittlungs-/Hilfsdienst in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.
- f)
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Zugang zu Auskunftsdiensten in anderen Mitgliedstaaten
Nutzer in einem Mitgliedstaat können den Auskunftsdienst in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.
Dieses Dienstmerkmal sollte in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, z. B. der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 97/66/EG, bereitgestellt werden.
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