ANHANG II RL 98/10/EG

GEMÄSS ARTIKEL 11 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN

TEIL 1

Technische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen:

für analoge und/oder digitale Netze:

a)
Schnittstelle für einen Einzelanschluß;
b)
Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß;
c)
Schnittstelle für die Durchwahl (direct dialling-in — DDI);
d)
sonstige übliche Schnittstellen;

für das ISDN (soweit angeboten):

a)
Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen am S/T-Referenzpunkt, einschließlich Zeichengabeprotokoll;
b)
nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten;
c)
sonstige übliche Schnittstellen;

für weitere übliche Schnittstellen.

Zusätzlich zu den obigen Informationen, die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 2 regelmäßig zu übermitteln sind, müssen sämtliche Organisationen, die feste öffentliche Telefonnetze bereitstellen, die nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich über etwaige besondere Netzmerkmale unterrichten, die den einwandfreien Betrieb zugelassener Endeinrichtungen beeinträchtigen. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen den Lieferanten von Endeinrichtungen diese Informationen auf Antrag zur Verfügung.

TEIL 2

Anmerkung:

Die nationale Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß die in diesem Anhang aufgeführten Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 veröffentlicht werden. Die nationale Regulierungsbehörde legt fest, welche Informationen von den Organisationen, die Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telefondienste bereitstellen, und welche von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden müssen.

1.
Name(n) und Anschrift(en) der Organisation(en)

Name(n) und Anschrift(en) des Hauptsitzes der Organisation(en), die feste öffentliche Telefonnetze und/oder allgemein zugängliche Telefondienste bereitstellt (bereitstellen).

2.
Angebot an Telefondiensten

2.1 Umfang des Basisdienstes Beschreibung des angebotenen Basis-Telefondienstes unter Angabe der Dienstmerkmale, die bei der Anschlußgebühr bzw. in der regelmäßigen Mietgebühr berücksichtigt sind (z. B. Vermittlungsdienste, Verzeichnisse, Verzeichnisdienste, selektive Anrufsperre, Einzelgebührenerfassung oder Wartung). Beschreibung wahlweise angebotener Dienste und Leistungen des Telefondienstes, die getrennt vom Grundangebot in Rechnung gestellt werden; dabei wird gegebenenfalls auf die einschlägigen technischen Normen oder Spezifikationen verwiesen, denen sie entsprechen.

2.2 Tarife Zugangs- und Wartungs- sowie alle Arten von Gesprächsgebühren, einschließlich näherer Angaben zu etwaigen Rabattsystemen sowie Sondertarifen und zielgerichteten Tarifsystemen.

2.3 Ausgleichs-/Erstattungspolitik Unter anderem nähere Angaben zu angebotenen Ausgleichs-/Erstattungssystemen.

2.4 Arten des angebotenen Wartungsdienstes

2.5 Standardvertragsbedingungen Gegebenenfalls unter Angabe der Mindestvertragslaufzeit.

3.
Bedingungen für den Anschluß von Endeinrichtungen

Unter anderem vollständige Übersicht über die Anforderungen an Endeinrichtungen gemäß der Richtlinie 91/263/EWG oder der Richtlinie 93/97/EWG(1), gegebenenfalls einschließlich der Angabe von Bedingungen hinsichtlich der Verkabelung innerhalb der Räumlichkeiten des Kunden und der Lage des Netzabschlußpunktes.

4.
Zugangs- und Nutzungseinschränkungen

Unter anderem Angaben zu Zugangs- und Nutzungseinschränkungen, die gemäß Artikel 13 auferlegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 1.

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