Artikel 2 RL 98/20/EG

Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/14/EWG ein Sanktionssystem fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen auch angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckenden Charakter haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 1. März 1999 mit; spätere Änderungen dieser Bestimmungen teilen sie so bald wie möglich mit.

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