Artikel 1 RL 98/20/EG

Änderungen

Die Richtlinie 92/14/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    „Luftfahrtunternehmen” ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

    „Betriebsgenehmigung” eine Genehmigung, die einem Unternehmen erteilt wird und dieses berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern;

    „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft” ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(*) ausgestellt wurde;

    „gesamte Flotte ziviler Unterschallstrahlflugzeuge” die gesamte einem Luftfahrtunternehmen als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art über mindestens ein Jahr zur Verfügung stehende Flotte von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

2.
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt kann der Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen, die den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof eingeschränkt oder untersagt werden.

3.
Artikel 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

b)
diese Flugzeuge während des Bezugsjahres in dem im Anhang für das Flugzeug angegebenen Entwicklungsland registriert waren und weiterhin von dort niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen entweder unmittelbar oder im Rahmen einer Leasing-Vereinbarung gleich welcher Form genutzt werden.

4.
Dem Artikel 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Flugzeug durch eine natürliche oder juristische Person geleast wurde, die in einem anderen als dem für dieses Flugzeug im Anhang angeführten Land niedergelassen ist.”

5.
In Artikel 4, in Artikel 5 Buchstaben c) und d) sowie in Artikel 6 werden die Worte „die Fluggesellschaft” durch die Worte „das Luftfahrtunternehmen” ersetzt; in Artikel 4 wird ferner das Wort „ihre” vor „Geschäftstätigkeit” durch das Wort „seine” ersetzt.
6.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Flugzeuge, die wegen Nichteinhaltung der Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 aus ihren Luftfahrzeugrollen zu streichen sind, auf einen Satz beschränken, der pro Jahr höchstens 10 v. H. der gesamten Flotte ziviler Unterschallstrahlfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten bringen Artikel 2 Absatz 1 in bezug auf Flugzeuge, die nach Absatz 1 in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaats verbleiben, nicht zur Anwendung.

(3) Hat ein Mitgliedstaat auf Flugzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in einem Drittland registriert waren und in dem Mitgliedstaat betrieben wurden, eine Ausnahme angewandt, die derjenigen der Absätze 1 und 2 gleichwertig ist, so kann die Ausnahme weiterhin anerkannt werden, sofern das Luftfahrtunternehmen den Bedingungen genügt.

7.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 9a

Änderungen des Anhangs, die zur uneingeschränkten Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9b Absatz 2 vorgenommen.

Artikel 9b

(1) Die Kommission wird von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(**) vorgesehenen Ausschuß unterstützt, der nach dem Verfahren des Absatzes 2 tätig wird.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)

a)
Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
b)
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

8.
Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S 1.

(**)

ABl. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 (ABl. L 291 vom 14. 1. 1996, S. 15).

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