Präambel RL 98/20/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Hauptzweck der Richtlinie 92/14/EWG(4) ist die Einschränkung des Betriebs bestimmter Typen von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.
(2)
Mit der Definition der wichtigsten in der Richtlinie vorkommenden Begriffe sollen Mehrdeutigkeiten im Hinblick auf die Zielsetzungen und den Geltungsbereich der Richtlinie vermieden werden.
(3)
Die vorliegende Richtlinie hindert die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(5) anzuwenden.
(4)
In Anbetracht der außergewöhnlichen historischen Situation der Flughäfen im Großraum Berlin und der Nähe der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zum Stadtzentrum ist es gerechtfertigt, diese beiden Flughäfen vorübergehend von der Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 92/14/EWG auszunehmen.
(5)
Die ursprüngliche Absicht, die den Ausnahmeregelungen für in Entwicklungsländern registrierte Flugzeuge zugrunde liegt, muß gewahrt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie sollten diesbezüglich klarer formuliert werden.
(6)
Die für ein Flugzeug aus einem Entwicklungsland gewährte Freistellung soll nur diesem Land zugute kommen.
(7)
Es ist erforderlich, die Voraussetzungen für Freistellungen aus wirtschaftlichen Gründen zu verdeutlichen.
(8)
Es sollte klargestellt werden, daß ein Mitgliedstaat einen Zeitplan für die schrittweise Außerdienststellung von nicht den Lärmvorschriften entsprechenden Flugzeugen nur für Flugzeuge aufstellen kann, die in seiner Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.
(9)
In Vereinbarungen zwischen eingen Mitgliedstaaten und Luftfahrtunternehmen aus Drittländern wird diesen Unternehmen eine Ausnahmeregelung für die Ausmusterung von Flugzeugen des Kapitels 2 zugestanden, die der Regelung für Luftfahrtunternehmen aus der Gemeinschaft vergleichbar ist. Es ist angemessen, daß diese Vereinbarungen nicht aufgehoben werden.
(10)
Es ist wichtig, daß der Anhang der Richtlinie 92/14/EWG regelmäßig aktualisiert und rechtzeitig geändert wird. Änderungen werden von der Kommission mit Unterstützung eines Regelungsausschusses ausgearbeitet.
(11)
Artikel 3 der Richtlinie 92/14/EWG enthält Ausnahmeregelungen für Flugzeuge, die in den Luftfahrzeugrollen von Entwicklungsländern eingetragen sind; die somit ausnahmeberechtigten Flugzeuge sind im Anhang der Richtlinie aufgeführt.
(12)
Es ist erforderlich, den Anhang der Richtlinie 92/14/EWG zu ändern, um bestimmte ausnahmeberechtigte Flugzeuge aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie nicht berücksichtigt wurden. Ferner ist es erforderlich, bestimmte Flugzeuge zu streichen, die außer Dienst gestellt oder verschrottet wurden bzw. aus anderen Gründen nicht mehr ausnahmeberechtigt sind.
(13)
Die fälschliche Verwendung von Registriernummern muß verhindert werden. Zu diesem Zweck ist im Anhang dieser Richtlinie nunmehr zu jedem Flugzeug auch die vom Hersteller vergebene Werknummer für das einzelne Flugzeug aufgeführt.
(14)
Es muß sichergestellt sein, daß Verletzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit einer wirksamen und angemessenen Sanktion belegt werden, die abschreckenden Charakter hat.
(15)
Gemäß der Beitrittsakte von 1994 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 92/14/EWG für Österreich ab dem 1. April 2002 —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 309 vom 18. 10. 1996, S. 9.

(2)

ABl. C 66 vom 3. 3. 1997, S. 4.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 1997 (ABl. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 24), Gemeinsamer Standpunkt Nr. 42/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 (ABl. C 375 vom 10. 12. 1997, S. 25) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 1998 (ABl. C 34 vom 2. 2. 1998).

(4)

ABl. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 21.

(5)

ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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