Artikel 1 RL 98/24/EG

Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie, der vierzehnten Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder aufgrund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festgelegt.

(2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten in allen Fällen, in denen gefährliche chemische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz vorhanden sind oder vorhanden sein können; davon unberührt bleiben Vorschriften für chemische Arbeitsstoffe, die aufgrund von Richtlinien im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Strahlenschutzmaßnahmen unterliegen.

(3) Für Karzinogene am Arbeitsplatz gilt die vorliegende Richtlinie unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(1).

(4) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in diesem Artikel genannten Bereich.

(5) Für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe gilt die vorliegende Richtlinie unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG(2), der Richtlinie 96/49/EG(3), des IMDG-Codes, des IBC-Codes und des IGC-Codes im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 93/75/EWG(4), des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwassersraßen und der Verordnung über die beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein, wie sie in Gemeinschaftsrecht übernommen worden sind, sowie der technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation veröffentlichten Fassung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1.

(2)

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 43).

(3)

Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/87/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 45).

(4)

Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über die Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/34/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 17.6.1997, S. 40).

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