Artikel 2 RL 98/24/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„chemische Arbeitsstoffe” alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden — einschließlich der Freisetzung als Abfall —, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden;
b)
„gefährliche chemische Arbeitsstoffe”

i)
alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfüllen; dies gilt unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
ii)
alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährliche Zubereitung” im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG erfüllen, unabhängig davon, ob diese Zubereitung gemäß der genannten Richtlinie als solche eingestuft wird; dies gilt nicht für Zubereitungen, die lediglich die Kriterien für die Einstufung als „umweltgefährlich” erfüllen;
iii)
alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als „gefährlich” nach Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt auch für alle chemischen Arbeitsstoffe, denen im Rahmen des Artikels 3 ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.

c)
„Tätigkeit mit chemischen Arbeitsstoffen” jede Arbeit, bei der chemische Arbeitsstoffe im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei dieser Arbeit auftreten;
d)
„Arbeitsplatzgrenzwert” , sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffs in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum;
e)
„biologischer Grenzwert” den Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator;
f)
„Gesundheitsüberwachung” die Beurteilung eines einzelnen Arbeitnehmers, mit der sein Gesundheitszustand in bezug auf die Exposition gegenüber spezifischen chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit festgestellt werden soll;
g)
„Gefahr” die einem chemischen Arbeitsstoff innewohnende Eigenschaft, potentiell Schaden zu verursachen;
h)
„Risiko” die Wahrscheinlichkeit, daß der potentielle Schaden unter den gegebenen Verwendungs- und/oder Expositionsbedingungen auftritt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

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