ANHANG I RL 98/24/EG
VERZEICHNIS VERBINDLICHER ARBEITSPLATZGRENZWERTE
Bezeichnung des Arbeitsstoffs | EG-Nr.(1) | CAS-Nr.(2) | Grenzwerte | Hinweis | Übergangsmaßnahmen | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
8 Stunden(3) | Kurzzeit(4) | |||||||||
μg/m3(5) | ppm(6) | f/ml(7) | μg/m3(5) | ppm(6) | f/ml(7) | |||||
Diisocyanate (gemessen als NCO(10)) |
6 | 12 |
Haut(8) Sensibilisierung der Haut und der Atemwege(9) |
Ein Grenzwert von 10 μg NCO/m3 bezogen auf einen Referenzzeitraum von acht Stunden und ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 20 μg NCO/m3 gelten bis zum 31. Dezember 2028. |
Fußnote(n):
- (1)
Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert.
- (2)
CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service” .
- (3)
Gemessen oder berechnet in Bezug auf einen Referenzzeitraum von acht Stunden, zeitlich gewichtetes Mittel (TWA).
- (4)
Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Expositionsgrenzwert, der nicht überschritten werden sollte und der – sofern nicht anders angegeben – auf einen Zeitraum von 15 Minuten bezogen ist.
- (5)
μg/m3 = Mikrogramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).
- (6)
ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).
- (7)
f/ml = Fasern pro Milliliter.
- (8)
Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.
- (9)
Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege führen.
- (10)
NCO bezeichnet die funktionellen Gruppen der Isocyanate von Diisocyanat-Verbindungen.
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