ANHANG III RL 98/24/EG
VERBOTE
Die Herstellung und Verarbeitung der nachstehend genannten chemischen Arbeitsstoffe, ihre Verwendung bei der Arbeit sowie die entsprechenden Tätigkeiten sind verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt, sofern seine einzelne Konzentration unter der angegebenen Grenze liegt.
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a)
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Chemische Arbeitsstoffe
EINECS-Nummer(1) | CAS-Nummer(2) | Bezeichnung des Arbeitsstoffs | Konzentrationsgrenze für Freistellung |
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202-080-4 | 91-59-8 | 2-Naphtylamin und seine Salze | 0,1 % w/w |
202-177-1 | 92-67-1 | 4-Aminodiphenyl und seine Salze | 0,1 % w/w |
202-199-1 | 92-87-5 | Benzidin und seine Salze | 0,1 % w/w |
202-204-7 | 92-93-3 | 4-Nitrodiphenyl | 0,1 % w/w |
- b)
- Tätigkeiten
Keine.Fußnote(n):
- (1)
EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.
- (2)
CAS: Chemical Abstracts Service.
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