ANHANG III RL 98/24/EG

VERBOTE

Die Herstellung und Verarbeitung der nachstehend genannten chemischen Arbeitsstoffe, ihre Verwendung bei der Arbeit sowie die entsprechenden Tätigkeiten sind verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt, sofern seine einzelne Konzentration unter der angegebenen Grenze liegt.

a)
Chemische Arbeitsstoffe

EINECS-Nummer(1)CAS-Nummer(2)Bezeichnung des ArbeitsstoffsKonzentrationsgrenze für Freistellung
202-080-491-59-82-Naphtylamin und seine Salze0,1 % w/w
202-177-192-67-14-Aminodiphenyl und seine Salze0,1 % w/w
202-199-192-87-5Benzidin und seine Salze0,1 % w/w
202-204-792-93-34-Nitrodiphenyl0,1 % w/w

b)
Tätigkeiten

Keine.

Fußnote(n):

(1)

EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.

(2)

CAS: Chemical Abstracts Service.

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