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Artikel 12 RL 98/26/EG

Artikel 11Artikel 12a

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

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Artikel 11Artikel 12a

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Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8

  • ABSCHNITT IV
    SCHUTZ DER RECHTE DER DINGLICH GESICHERTEN GLÄUBIGER VOR DEN AUSWIRKUNGEN EINER INSOLVENZ DES SICHERHEITSLEISTENDEN
  • Artikel 9

  • ABSCHNITT V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  • Artikel 10
    Artikel 10a
    Artikel 11
    Artikel 12
    Artikel 12a
    Artikel 13
    Artikel 14

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