Artikel 12a RL 98/26/EG
Die Kommission überprüft bis zum 28. Juni 2021, wie die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden. Die Kommission bewertet insbesondere, ob etwaige weitere Änderungen an dieser Richtlinie hinsichtlich der dem Recht eines Drittlands unterliegenden Systeme erforderlich sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Richtlinie enthält.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.