Artikel 4 RL 98/34/EG
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle gebotenen Maßnahmen, damit ihre Normungsgremien
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die Informationen gemäß den Artikeln 2 und 3 übermitteln;
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die Normenentwürfe so veröffentlichen, daß Bemerkungen auch von einer Partei eingehen können, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;
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den anderen in Anhang II aufgeführten Gremien das Recht zur passiven oder aktiven Teilnahme (durch Entsendung eines Beobachters) an den geplanten Arbeiten einräumen;
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sich nicht dagegenstellen, daß ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normungsgegenstand auf europäischer Ebene nach den Regeln der europäischen Normungsgremien behandelt wird, und keine Maßnahme ergreifen, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnte.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen insbesondere von jeder Anerkennung, Zulassung oder Verwendung ab, bei der auf eine nationale Norm verwiesen wird, die in Widerspruch zu den Artikeln 2, 3 und zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Kraft gesetzt worden ist.
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