Artikel 5 RL 98/34/EG
Es wird ein Ständiger Ausschuß aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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