Artikel 6 RL 98/34/EG
(1) Der Ausschuß hält mindestens zweimal im Jahr mit den Vertretern der in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien Sitzungen ab.
Der Ausschuß tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.
(2) Die Kommission legt dem Ausschuß einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach diese Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.
(3) Der Ausschuß nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,
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die europäischen Normungsgremien zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist eine europäische Norm zu erarbeiten;
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darauf hinzuwirken, daß die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen;
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alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;
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die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen.
(4) Der Ausschuß ist von der Kommission anzuhören
- a)
- vor jeder Änderung der Listen der Anhänge I und II (Artikel 2 Absatz 1);
- b)
- bei der Aufstellung der Regeln für die kodifizierte Vorlage der Angaben sowie des Schemas und der Kriterien, nach denen die Normungsprogramme abzufassen sind (Artikel 2 Absatz 2);
- c)
- bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben;
- d)
- bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Systems.
- e)
- zu den Anträgen, die an die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Normungsgremien gerichtet sind.
(5) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.
(6) Der Ausschuß kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.
(7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.
Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.
(8) In bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuß natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
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