Artikel 2 RL 98/53/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Probenvorbereitung und die verwendete Analysemethode für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Kriterien erfüllen.

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