Artikel 1 RL 98/53/EG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Probenahme für die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte nach den in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren durchgeführt wird.
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