Präambel RL 98/53/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln(2) legt Höchstgehalte für Aflatoxine in einigen Lebensmitteln fest.

Mit der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(3) wurde eine Regelung über Qualitätsnormen für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betrauten Laboratorien eingeführt.

Die Probenahme spielt eine sehr wichtige Rolle für die Zuverlässigkeit der Bestimmung des Gehalts an Aflatoxinen, die im allgemeinen in den Partien sehr ungleichmäßig verteilt sind.

Es ist notwendig, die allgemeinen Kriterien festzulegen, denen die Analysemethoden genügen müssen, damit die mit der Kontrolle beauftragten Laboratorien Analysemethoden verwenden, die die gleichen Zuverlässigkeitsbedingungen erfüllen.

Die Bestimmungen für das Probenahmeverfahren und die Analysemethoden werden nach dem heutigen Kenntnisstand festgesetzt und können entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepaßt werden.

Die von den zuständigen Behörden zur Zeit angewandten Probenahmeverfahren sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat recht unterschiedlich. Da die zuständigen Behörden in bestimmten Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, alle Bestimmungen dieser Richtlinie kurzfristig anzuwenden, sollte ein angemessener Zeitraum festgesetzt werden, innerhalb dessen diese Bestimmungen anzuwenden sind.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Probenahmeverfahren schrittweise ändern, um nach Ablauf des Umsetzungszeitraums die in den Anhängen dieser Richtlinie verankerten Bestimmungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die Anwendung dieser Bestimmungen mit den Mitgliedstaaten regelmäßig zu prüfen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 50.

(2)

Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.

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