ANHANG I RL 98/53/EG

Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Aflatoxingehalts bestimmter Lebensmittel

1.
Zweck und Anwendungsbereich

Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestimmung des Aflatoxingehalts von Lebensmitteln. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluß darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1525/98 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

2.
Begriffsbestimmungen

Partie:eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender und Kennzeichnung aufweist;
Teilpartie:bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; jede Teilpartie muß physisch getrennt und identifizierbar sein;
Einzelprobe:an einer Stelle der Partie entnommene Menge;
Sammelprobe:Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben;
Laborprobe:eine für das Labor bestimmte Probe (= Teilprobe).

3.
Allgemeine Bestimmungen

3.1.
Personal

Die Probenahme wird von einer nach innerstaatlichem Recht des Mitgliedstaats bevollmächtigten Person vorgenommen.

3.2.
Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben. Große Partien werden nach den in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Vorschriften in Teilpartien aufgeteilt, die einzeln zu beproben sind.

3.3.
Vorsichtsmaßregeln

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.

3.4.
Einzelproben

Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.

3.5.
Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, daß jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.

3.6.
Parallelproben

Von der homogenisierten Laborprobe sind Parallelproben für Bestätigungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Vergleichszwecke zu entnehmen, soweit dieses Verfahren den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspricht.

3.7.
Verpackung und Versand der Laborproben

Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, daß sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8.
Verschließen und Kennzeichnen der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.
Erläuternde Bestimmungen

4.1.
Verschiedene Arten von Partien

Die Lebensmittel können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden: Auswahlsatz: Gewicht der Partie × Gewicht der EinzelprobeGewicht der Sammelprobe × Gewicht einer Einzelverpackung

Gewicht: in kg auszudrücken.

Auswahlsatz: jeder …-te Sack oder Beutel, aus dem eine Einzelprobe gezogen werden muß (Dezimalzahlen sind auf die nächste ganze Zahl zu runden).

4.2.
Gewicht der Einzelprobe

Das Gewicht der Einzelprobe beträgt ca. 300 g, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert und mit Ausnahme von Gewürzen, bei denen das Gewicht der Einzelprobe bei ca. 100 g liegt. Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

4.3.
Anzahl der Einzelproben für Partien < 15 Tonnen

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1:
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Partiegewicht

Partiegewicht

(Tonnen)

Anzahl Einzelproben
≤ 0,110
> 0,1 - ≤ 0,215
> 0,2 - ≤ 0,520
> 0,5 - ≤ 1,030
> 1,0 - ≤ 2,040
> 2,0 - ≤ 5,060
> 5,0 - ≤ 10,080
> 10,0 - ≤ 15,0100

5.
Spezifische Bestimmungen

5.1.
Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Gewürze und Getreide

Tabelle 2:
Einteilung der Partien in Teilpartien in Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
Erzeugnis

Partiegewicht

(Tonnen)

Gewicht bzw. Anzahl TeilpartienZahl EinzelprobenSammelprobe Gewicht/kg
Getrocknete Feigen und andere Trockenfrüchte≥ 1515 bis 30 Tonnen10030
< 1510-100(*)≤ 30
Erdnüsse, Pistazien und andere Schalenfrüchte≥ 500100 Tonnen10030
> 125 und < 5005 Teilpartien10030
≥ 15 und ≤ 12525 Tonnen10030
< 1510-100(*)≤ 30
Getreide≥ 1500500 Tonnen10030
> 300 und < 15003 Teilpartien10030
≥ 50 und ≤ 300100 Tonnen10030
< 5010-100(*)1-10
Gewürze≥ 1525 Tonnen10010
< 1510-100(*)1-10

5.2.
Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse

Getrocknete Feigen

Getreide (Partien ≥ 50 Tonnen)

Gewürze

5.2.1. Probenahmeverfahren

Unter der Bedingung, daß die Teilpartien physisch getrennt werden können, muß jede Partie gemäß der Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20 % überschreiten.

Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien < 15 Tonnen hängt die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens 100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).

Sammelprobengewicht = 30 kg; sie ist zu durchmischen und vor dem Mahlen in drei gleiche Teilproben von je 10 kg aufzuteilen. (Diese Teilung in drei Teilproben ist nicht notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten, getrockneten Früchten und Mais, die einer weiteren Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden; dies hängt jedoch davon ab, ob eine Laborausstattung vorhanden ist, mit der eine 30-kg-Probe homogenisiert werden kann.) Liegt das Sammelprobengewicht unter 10 kg, darf die Sammelprobe nicht in drei Teilproben unterteilt werden. Bei Gewürzen wiegt die Sammelprobe nicht mehr als 10 kg und muss daher nicht in Teilproben unterteilt werden.

Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu durchmischen).

Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und Mais, die einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und Gewürze:

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Getreide sowie Getreide, ausgenommen Mais, die einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden:

Akzeptanz, wenn keine Teilprobe den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn eine Teilprobe oder mehrere Teilproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreiten, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

Im Fall einer Sammelprobe <10 kg:

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

5.3.
Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und Paranüssen

Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen

Getreide (Partien < 50 Tonnen)

5.3.1. Probenahmeverfahren Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere Probenahmeverfahren angewendet werden. Für Getreidepartien < 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — abhängig vom Gewicht der Partien — aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3:
Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Getreidepartie

Partiegewicht

(Tonnen)

Anzahl der Einzelproben
≤ 110
> 1 - ≤320
> 3 - ≤1040
> 10 - ≤2060
> 20 - ≤50100

5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie Siehe Nummer 5.2.2.

5.4.
Milch

5.4.1. Probenahmeverfahren Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991 zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch(1):

Zahl der Einzelproben: mindestens 5;

Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.

5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

5.5.
Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel

5.5.1. Milchprodukte

5.5.1.1. Probenahmeverfahren Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Richtlinie 87/524/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die Probenahme von Dauermilcherzeugnissen(2). Zahl der Einzelproben: mindestens 5. Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges Probenahmeverfahren zu verwenden.

5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, z. B. Mehl, Feigenpaste, Erdnußbutter (homogene Aflatoxinverteilung)

5.5.2.1. Probenahmeverfahren

Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von < 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).

Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.

5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben

Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den in Tabelle 2 unter Nummer 5.1 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.

Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.

5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden;

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messungenauigkeit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

5.6.
Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung)

Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und 5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.

5.7.
Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel

5.7.1. Probenahmeverfahren Es ist das unter den Nummern 5.4, 5.5 und 5.6 für Milch und abgeleitete Erzeugnisse sowie zusammengesetzte Lebensmittel genannte Probenahmeverfahren anzuwenden.

5.7.2. Akzeptanz einer Partie

Akzeptanz, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden,

Zurückweisung, wenn die Sammelprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Messunsicherheit und die Berichtigung um die Wiederfindungsrate berücksichtigt werden.

6.
Probenahme auf der Einzelhandelsstufe

Probenahmen von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsstufe sollten, soweit möglich, gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, können andere wirksame Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern dabei für die beprobten Partien eine ausreichende Repräsentativität gewährleistet werden kann.

Fußnote(n):

(*)

Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Nr. 4.3 oder 5.3 dieses Anhangs.

(1)

ABl. L 93 vom 13. 4. 1991, S. 1.

(2)

ABl. L 306 vom 28. 10. 1987, S. 24.

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