ANHANG II RL 98/53/EG
Probebereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in bestimmten Lebensmitteln
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1.
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Einleitung
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1.1.
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Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluß von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden. Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.- 1.2.
- Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1525/98 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den eßbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im eßbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:- —
Die ganze Nuß „in der Schale” wird geschält und der Aflatoxinwert des eßbaren Teils bestimmt;
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die ganze Nuß „in der Schale” wird für die Probebereitung verwendet. Für das Probenahme- und Analyseverfahren muß das Gewicht des Nußkerns in der Gesamtprobe daher geschätzt werden. Das Gewicht des Nußkerns in der Gesamtprobe wird nach Festlegung eines geeigneten Faktors für das Verhältnis Kern/Schale bei ganzen Nüssen geschätzt. Mit Hilfe dieses Verhältnisses wird der Anteil Kern an der Gesamtprobe festgestellt, die für das Probebereitungs- und Analyseverfahren verwendet wird. Rund 100 ganze Nüsse werden willkürlich von der Partie getrennt oder aus jeder Einzelprobe entnommen. Das Verhältnis kann für jede Laborprobe ermittelt werden, indem man die ganzen Nüsse wiegt, diese schält und die Schalen und Kerne einzeln wiegt. Das Verhältnis Kern/Schale kann vom Laboratorium anhand einer Reihe von Proben ermittelt und so bei nachfolgenden Analysen zugrunde gelegt werden. Verstößt eine Laborprobe jedoch gegen einen Höchstgehalt, so ist das Verhältnis für diese Probe unter Zugrundelegung der getrennt entnommenen rund 100 Nüsse zu ermitteln.
- 2.
- Behandlung der im Labor eingegangenen Probe
Jede Laborprobe ist nach einem Verfahren, das nachweislich eine vollständige Homogenisierung gewährleistet, fein zu zermahlen und vollständig zu vermischen. Sofern der Höchstgehalt für die Trockenmasse gilt, ist bei einem Teil der homogenisierten Probe mithilfe eines Verfahrens, mit dem die Trockenmasse nachweislich genau bestimmt werden kann, die Trockenmasse zu bestimmen.- 3.
- Untergliederung von Proben für Bestätigungs- und Verteidigungszwecke
Die Kontrollproben für Bestätigungs-, Handels- (Verteidigungs-) und Referenzzwecke werden aus dem homogenisierten Material entnommen, soweit dieses Verfahren den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspricht.- 4.
- Vom Laboratorium anzuwendendes Analyseverfahren und Kontrollanforderungen
- 4.1.
- Definitionen
Nachstehend eine Reihe der gebräuchlichsten Definitionen, die das Laboratorium verwenden sollte: Die gebräuchlichsten Präzisionsparameter sind die Wiederholbarkeit und die Reproduzierbarkeit.- r=
- Wiederholbarkeit: derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man mit demselben Verfahren an identischem Prüfmaterial und unter denselben Bedingungen (dieselbe Probe, derselbe Bearbeiter, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erhalten hat, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf, so daß r = 2,8 × sr.
- sr=
- Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
- RSDr=
- Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen [(sr/x) × 100], wobei x den Durchschnitt der Ergebnisse aller Laboratorien und Proben darstellt.
- R=
- Reproduzierbarkeit: derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die man unter Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem Material von Bearbeitern in verschiedenen Laboratorien unter Verwendung des genormten Testverfahrens) erhalten hat, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf; R = 2,8 × sR.
- sR=
- Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.
- RSDR=
- Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(sR/x) × 100] ermittelten Ergebnissen.
- 4.2.
- Allgemeine Anforderungen
Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen soweit wie möglich mit den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG übereinstimmen.- 4.3.
- Spezifische Anforderungen
Sofern auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Aflatoxingehalten vorgeschrieben sind, können Laboratorien ein beliebiges Verfahren auswählen, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt: Kriterium | Konzentrationsbereich | Empfohlener Wert | Zulässiger Höchstwert |
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Blindversuche | Alle | Vernachlässigbar | |
Wiederfindungsrate — Aflatoxin M1 | 0,01-0,05 μg/kg | 60 bis 120 % | |
> 0,05 μg/kg | 70 bis 110 % | ||
Wiederfindungsrate — Aflatoxine B1, B2, G1, G2 | < 1,0 μg/kg | 50 bis 120 % | |
1-10 μg/kg | 70 bis 110 % | ||
> 10 μg/kg | 80 bis 110 % | ||
Präzision RSDR | Alle | Gemäß der Horwitz-Gleichung | 2 × der nach der Horwitz-Gleichung erzielte Wert |
Anmerkungen:
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Die Werte gelten sowohl für B1 als auch für die Summe von B1 + B2 + G1 + G2.
- —
Muß die Summe der einzelnen Aflatoxine B1 + B2 + G1 + G2 eingesetzt werden, so muß die Reaktion der einzelnen Stoffe im Analysesystem entweder bekannt oder äquivalent sein.
- —
Die Nachweisgrenzen der verwendeten Analyseverfahren werden nicht angegeben, da die Präzisionswerte für die jeweils betrachteten Konzentrationen angegeben werden.
- —
Die Präzisionswerte werden gemäß der Horwitz-Gleichung berechnet, d. h.:
RSDR = 2 (1-0,5 logC)
dabei ist:
- —
RSDR die relative Standardabweichung berechnet aus Ergebnissen unter Reproduzierbarkeitsbedingungen [(SR/x) × 100]
- —
C das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1000 mg/kg).
- 4.4.
- Berechnung der Wiederfindungsrate und Bericht über die Ergebnisse
Das Analyseergebnis ist entweder um die Wiederfindungsrate berichtigt oder unberichtigt anzugeben. Die Art der Angabe und die Wiederfindungsrate sind mitzuteilen. Das um die Wiederfindungsrate berichtigte Analyseergebnis wird zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen herangezogen (siehe Anhang I Nummern 5.2.2, 5.3.2, 5.4.2, 5.5.1.2 und 5.5.2.3). Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit darstellen und ein Erweiterungsfaktor von 2 verwendet wird, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt.- 4.5.
- Laborqualitätsnormen
Laboratorien müssen den Bestimmungen der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.© Europäische Union 1998-2021
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