Artikel 1 RL 98/56/EG

(1) Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen in der Gemeinschaft. Sie gilt unbeschadet der Vorschriften über den Schutz wildlebender Pflanzenarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Vorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und, sofern nicht die vorliegende Richtlinie oder eine auf ihrer Grundlage erlassene Vorschrift anderweitige Bestimmungen enthält, der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

Vermehrungsmaterial, das nachweislich dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist,

Vermehrungsmaterial, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, sofern es unter andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von derartigem Vermehrungsmaterial fällt.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann beschlossen werden, daß einige oder sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie nicht für Saatgut von besonderen Arten oder Pflanzengruppen gelten, sofern es zur Gewinnung von weiterem Vermehrungsmaterial bestimmt ist und es keine nennenswerte Verbindung zwischen der Qualität dieses Saatguts und der Qualität des daraus gewonnenen Materials gibt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 10.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.