Präambel RL 98/56/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Zierpflanzenbau spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.
(2)
Befriedigende Ergebnisse im Zierpflanzenbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungsmaterials von Zierpflanzen ab.
(3)
Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen werden gewährleisten, daß die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungsmaterial versorgt werden.
(4)
Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen derart harmonisierte Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(4) im Einklang stehen.
(5)
Es sollten Gemeinschaftsvorschriften für alle Zierpflanzengattungen und -arten in der Gemeinschaft festgelegt werden mit Ausnahme derjenigen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(5) fallen.
(6)
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG sollten auf Vermehrungsmaterial, das für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dort andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.
(7)
Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsvorschriften für die einzelnen Zierpflanzengattungen und -arten sind langwierige und eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Daher ist ein Verfahren für die Festlegung dieser Vorschriften vorzusehen.
(8)
Es ist in erster Linie Aufgabe der Versorger von Vermehrungsmaterial, sicherzustellen, daß ihre Erzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie genügen.
(9)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, daß die Versorger die genannten Bedingungen erfüllen.
(10)
Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(11)
Es liegt im Interesse des Abnehmers von Vermehrungsmaterial, daß die Bezeichnung der Sorte bzw. der Pflanzengruppe bekannt ist und die Identität geschützt wird.
(12)
Die Besonderheiten des Zierpflanzensektors stellen einen erschwerenden Faktor dar. Daher kann das obengenannte Ziel am besten durch eine allgemeine Sortenkenntnis bzw. dadurch erreicht werden, daß eine vom Versorger erstellte und aufbewahrte Beschreibung der Sorte oder Pflanzengruppe verfügbar ist.
(13)
Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichen festgelegt werden. Die Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Anbauers notwendigen Angaben aufweisen.
(14)
Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe müssen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial vorgesehen werden, das geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfüllt.
(15)
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial aus Drittländern in der Gemeinschaft ist zu regeln; Voraussetzung dafür ist, daß diese Erzeugnisse in jeder Hinsicht gleichwertige Garantien bieten wie das Vermehrungsmaterial aus der Gemeinschaft und daß sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.
(16)
Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des erzeugten Vermehrungsmaterials aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollen Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob das Vermehrungsmaterial die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.
(17)
Zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieser Richtlinie sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Dazu sollte ein Verfahren angewendet werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gewährleistet.
(18)
Mit der Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten(6) wurden harmonisierte Bedingungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt, um zu gewährleisten, daß Käufer in der ganzen Gemeinschaft Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen erhalten, die gesund und von einwandfreier Qualität sind.
(19)
Die Mitgliedstaaten sind bei der Auslegung und Umsetzung der genannten Richtlinie auf Schwierigkeiten gestoßen.
(20)
Die vorgenannte Richtlinie wurde für geeignet befunden, in die SLIM-Initiative (Simpler Legislation for the Internal Market — Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) aufgenommen zu werden, die im Mai 1996 von der Kommission eingeleitet wurde.
(21)
Das SLIM-Team für Zierpflanzen gab verschiedene Empfehlungen zur Vereinfachung der genannten Richtlinie ab. Diese Empfehlungen sind in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die SLIM-Initiative enthalten.
(22)
Diese Empfehlungen betrafen die Personen, für die die Kontrollvorschriften der genannten Richtlinie gelten sollen, die Liste der unter die Richtlinie fallenden Arten, die Sortenechtheit, den Zusammenhang mit der Richtlinie 77/93/EWG und die Gleichstellung von Drittländern.
(23)
Nach Erwägung dieser Empfehlungen ist es wünschenswert, einige Vorschriften der Richtlinie 91/682/EWG zu ändern. In Anbetracht der Anzahl dieser Änderungen ist die Richtlinie im Interesse der Klarheit neu zu fassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 50 vom 17. 2. 1998, S. 8.

(2)

ABl. C 104 vom 6. 4. 1998, S. 40.

(3)

ABl. C 157 vom 25. 5. 1998, S. 3.

(4)

ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34).

(5)

ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission (ABl. L 140 vom 30. 5. 1997, S. 1).

(6)

ABl. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 21.

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