Artikel 16 RL 98/56/EG

Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann ein Mitgliedstaat auf Antrag unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie hinsichtlich gewisser Typen von Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten, deren Erzeugung in seinem Hoheitsgebiet wirtschaftlich von geringer Bedeutung ist, befreit werden, es sei denn, dies würde gegen Artikel 15 verstoßen.

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