Artikel 15 RL 98/56/EG

Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial, das die Anforderungen und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, der Qualität, des Pflanzenschutzes, der Kennzeichnung und der Verpackung keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

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