Artikel 14 RL 98/56/EG

(1) In den Mitgliedstaaten werden gegebenenfalls Prüfungen oder Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsgut die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2) Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Zierpflanzenarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt, und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial;

für ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial;

Vermehrungsmaterial, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.

(3) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial genügen muss, zu prüfen.

(4) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 17 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 17 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf Organismen, die unter die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) fallen, ergeben, unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz, der auch zu Protokollen von gemeinschaftlichen Prüfungen konsultiert wird, soweit diese Organismen betreffen, die unter die Richtlinie 2000/29/EG fallen.

(5) Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(6) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren festgelegt.

(7) Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

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