Artikel 13 RL 98/56/EG

(1) Erweist es sich bei den amtlichen Überprüfungen nach Artikel 12 oder den Prüfungen nach Artikel 14, daß Vermehrungsmaterial den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht, so sorgt die zuständige amtliche Stelle dafür, daß der Versorger alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift; falls dies nicht möglich ist, verbietet sie das Inverkehrbringen derartigen Materials innerhalb der Gemeinschaft.

(2) Erweist es sich, daß Vermehrungsmaterial, das von einem Versorger in Verkehr gebracht wird, die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, daß gegen diesen Versorger entsprechend vorgegangen wird.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß das zur Vermarktung bestimmte Vermehrungsmaterial des betreffenden Versorgers künftig die Anforderungen und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.

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